Die Pfändungsschutzvorschriften ändern sich zum Jahresende 2011/2012. Die bisherigen Pfändungsschutzregelungen für normale Konten fallen ersatzlos weg!
Die Landgerichte von Koblenz und Konstanz haben am 20.09.2011 - AZ: 2 T 499/10 und am 04.01.2011 - AZ: 12 T 272/10 E entschieden, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, die Nachweise und Unterlagen, durch welche er die Erhöhung des Sockelbetrages des P-Kontos führt, an den Gläubiger herauszugeben.
Am 20. Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen IX ZB 8/10 entschieden, dass ein Schuldner Zahlungen aus dem unpfändbaren Teil seines Einkommens vornehmen kann, ohne dass hierdurch seine Restschuldbefreiung gefährdet ist.
Nach dem Beschluss unseres höchsten Bundesgerichts vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen IX ZB 181/10 erstreckt sich der Pfändungsschutz von privaten Versicherungen für die Altersvorsorge nicht auf die Mittel, die der Schuldner zur Einzahlung benötigt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.12.1998 zum Az: 6 U 181/98 entschieden, dass bei der Werbung "Kanzlei für Schuldnerberatung" der Eindruck der Erbringung von Rechtsberatung erweckt wird.
Der 9. Senat des Bundesgerichthofes hat am 19.05.2011 zum Aktenzeichen IX ZB 224/09 durch Beschluss entschieden, dass ein arbeitsloser Insolvenzschuldner sich nach der Beschäftigungsobliegenheit arbeitssuchend melden sowie ca. 3 Bewerbungen wöchentlich tätigen muss.
Das Auto kann nicht in jedem Fall, bei einer Privatinsolvenz, gepfändet weden.
Der 7. Senat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 16. Juni 2011 ( VII ZB 12/09 ) entschieden, dass der PKW eines gehbehinderten Schuldners dann nicht der Pfändung unterliegt, wenn nur durch die Benutzung des PKW sichergestellt werden kann, dass dadurch die Gehbehinderung teilweise kompensiert wird und die Eingliederung des Gehbehinderten in das öffentliche Leben wesentlich erleichtert wird.
Das oberste deutsche Zivilgericht hat am 29.07.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 166/06 entschieden, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, welche ohne eine entsprechende Erlaubnis erfolgt, auch dann unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes nicht gerechtfertigt ist, wenn sich der Betreffende dabei der Hilfe eines Rechtanwaltes bedient.
Wenn das Insolvenzverfahren ins Haus steht und man alle offenen Forderungen zusammen hat, stellt sich ab und an die Frage, wie mit Forderungen umzugehen ist, die der Schuldner bestreitet. Soll man sie unter den Tisch fallen lassen? Gar nicht erst angeben?
Wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass das verfügbare Vermögen und Geld des verschuldeten Unternehmens, nicht ausreichend ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, liegt eine Massearmut vor.