
Beratungshilfe kann für Bezieher von Sozialleistungen und Arbeitnehmern mit geringem Einkommen beantragt werden.
Informationen zur Beantragung von Beratungshilfe (Prozesskostenhilfe)
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann beispielsweise beim beziehen von Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen und bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen über die Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht abgerechnet werden. So entstehen für den Schuldner keine Kosten für den außergerichtlichen Gläubigervergleich.
Um Ihnen unnötige Laufereien bei der Beantragung der Beratungshilfe zu ersparen, übernehmen wir diese Tätigkeit gerne für Sie. Dafür laden Sie sich bitte den Antrag herunter, füllen ihn aus und senden ihn im Original an uns zurück. Wir werden dann prüfen ob Ihnen Beratungshilfe zusteht und dann den Antrag bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen.
Immer mehr Gerichte bewilligen aus Kostengründen keine Beratungshilfe mehr. Die Antragstellung hat jedoch oft mehr Aussicht auf Erfolg, wenn der Schuldner persönlich bei seinem Amtsgericht erscheint.
www.schuldnerberatung-diskret.de/beratungshilfeantrag.pdf
(Achtung: Sie müssen Adobe Acrobat Reader installiert haben, um PDF-Dateien zu öffnen. Wenn Sie diese kostenlose Software noch nicht besitzen, können Sie sie unter folgendem Link downloaden:
www.adobe.de/products/acrobat/readstep2.html.)
Sollten Sie Probleme beim Öffnen oder Ausdrucken der Datei haben, senden wir Ihnen den Antrag auch gerne per Post zu.
Wird Ihnen die Beratungshilfe durch das Amtsgericht nicht erteilt oder möchten Sie die Wartezeit der Antragstellung vermeiden, erfolgt die Dienstleistungen unserer Schuldnerberatung gegen Zahlung eines Honorars. Die Höhe des Honorars ist abhängig von der Anzahl der Gläubiger. In unserem kostenlosen Angebot geben wir Ihnen gerne Auskunft, auf welche Höhe sich die Kosten für den außergerichtlichen Vergleich oder der Beantragung der Insolvenz in Ihrem Fall belaufen.
Um auch hier die Belastung für Sie so gering wie möglich zu halten, räumen wir Ihnen die Möglichkeit der Ratenzahlung ein.
