Änderung des Pfändungsschutzes zum Jahreswechsel 2011/2012

Die Pfändungsschutzvorschriften ändern sich zum Jahresende 2011/2012. Die bisherigen Pfändungsschutzregelungen für normale Konten fallen ersatzlos weg!

Bisher galt die Regelung, dass Sozialleistungen binnen 14 Tagen nach Eingang auf dem Konto dem Pfändungsschutz unterlagen und somit in dieser Zeit nicht gepfändet werden konnten.

Mit Wirkung ab 01.01.2012 ändert sich dies jedoch. Pfändungsschutz haben ab diesem Tag nur noch die sogenannten P-Konten ( Pfändungsschutzkonten ). Bei allen anderen Konten entfällt dieser Pfädnungsschutz.

Erhält der Kontoinhaber nicht nur für sich, sondern auch z.B. für im Haushalt lebende Kinder, Leistungen nach dem SGB II und Kindergeld, so ist eine Bescheinigung von einer nach § 305 InsO geeigneten Stelle oder Person notwendig. Liegt eine solche nicht vor, gitl der allgemeine Freibetrag in Höhe von derzeit 1.028,89 EURO.

Die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist einfach. Es bedarf hierzu nur eines Antrages des Kontoinhabers an seine Bank. Beachten Sie jedoch, dass P-Konto nur höchstpersönliche Konten sind, d.h. nur einen einzigen Kontoinhaber haben!

Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt besteht für den Kontoinhaber die Gefahr, dass alle Geldeingänge ab dem 01.01.2012 in unbegrenzter Höhe der Pfändung unterliegen. Dies gilt dann auch für Sozialleistungen, z.B. ALG-II.